Protest gegen Schiedsrichterentscheidung verweigert

Der TuS N-Lübbecke hat nach dem Spiel bei GWD Minden Protest gegen eine der letzten Schiedsrichterentscheidungen eingelegt. Diesem wurde nach langer Verhandlung nicht stattgegeben.

 

Bemängelt wurde von TuS-Seite, dass die Schiedsrichter nicht mehr auf die Siebenmeterlinie zeigten, obwohl TuS-Torhüter Nikola Blazicko beim Abwurf des Balls behindert wurde. Die Chance, durch einen Tempogegenstoß den 23:23-Ausgleich zu erzielen war nicht mehr gegeben.

Die Brisanz der Situation liegt darin, dass sie in den letzten 30 Sekunden stattgefunden hat. Die Regel der letzten 30 Sekunden besagt, dass wenn ein Spieler eine Regelwidrigkeit u. a. der Handballregel 8:10c begeht, dieser mit der Disqualifikation ohne schriftlichen Bericht bestraft wird und zusätzlich (das ist seit dem 1. Juli NEU) ein Siebenmeter für die nicht-fehlbare Mannschaft gegeben werden muss.

Regel 8:10c:
Wenn der Ball in der letzten Spielminute nicht im Spiel ist und ein Spieler oder Offizieller die Wurfausführung des Gegners verzögert oder behindert und damit der gegnerischen Mannschaft die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, gilt dieses Vergehen als besonders grob unsportlich. Dies gilt für jegliche Art der Wurfverhinderung (z.B. Vergehen mit begrenztem körperlichen Einsatz, Pass abfangen, stören der Ballannahme, Ball nicht freigeben);

Die Schiedsrichter gaben eine Zweiminutenstrafe für den Mindener Spieler.

Die Verhandlung des Einspruchs fand direkt im Anschluss unter Ausschluss der Öffentlichkeit in der Kampa Halle statt. Der Schiedsrichter gab an, eine Zweiminutenstrafe aufgrund des Abstandsvergehens des Spielers gezeigt zu haben. Das Nichteinhalten des Abstands in der letzten Spielminute ist nach o. g. Regel eine grobe Unsportlichkeit, da der Wurf nicht ausgeführt werden konnte.

Der Spielaufsicht reichte die Aussage des Schiedsrichters, die Zweiminutenstrafe aufgrund des Abstandsvergehens gezeigt zu haben, nicht aus, um eine Spielwiederholung anzusetzen. Die Begründung ist wie folgt: Der TuS N-Lübbecke konnte nicht hinreichend beweisen, dass der Mindener Spieler beim Blocken des Abwurfs auf dem Sechsmeterkreis gestanden und den Torhüter beim Abwurf behindert hat.

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